04. April 2019
Diese Nutzungsbedingungen für Verkäufer ("Vereinbarung") sind ein rechtsverbindlicher Vertrag zwischen Google Payment Ireland Limited, einer in Irland eingetragenen Gesellschaft mit der Handelsregisternummer 598776 und Sitz in 70 Sir John Rogerson's Quay, Dublin 2, Irland ("GPIL"), und Ihnen ("Verkäufer"). Sie können sich über die Hilfe unter https://support.google.com/
Drucken Sie die Vereinbarung für Ihre Unterlagen aus oder speichern Sie sie, bevor Sie fortfahren.
DURCH KLICKEN AUF "ICH STIMME DEN NUTZUNGSBEDINGUNGEN ZU" UND AUF "ANMELDUNG ABSCHLIEẞEN" ERKLÄREN SIE SICH MIT DIESER VEREINBARUNG EINVERSTANDEN.
Die Vereinbarung wird mit der Annahme durch den Verkäufer wirksam ("Vertragsbeginn").
Für die in dieser Vereinbarung verwendeten Begriffe gelten die folgenden Definitionen:
Konto bezieht sich auf das von GPIL für den Verkäufer geführte Konto.
API-Referenzhandbuch bezeichnet das von GPIL oder seinen verbundenen Unternehmen veröffentlichte Referenzhandbuch zur Programmierschnittstelle (Application Programming Interface – API) in der jeweils aktuellen Fassung. Das aktuelle API-Referenzhandbuch finden Sie unter https://developers.google.com/
Markenkennzeichen steht für Handelsnamen, Marken, Dienstleistungsmarken, Logos, Domainnamen und weitere eindeutige Markenkennzeichen der Vertragsparteien, deren Rechtsinhaber (oder Lizenznehmer) die jeweilige Vertragspartei zum aktuellen Zeitpunkt ist.
Werktag bezeichnet einen Tag, bei dem es sich nicht um einen Samstag, Sonntag oder Feiertag in Irland handelt.
Käufer ist diejenige natürliche oder juristische Person, die im Rahmen des Dienstes Zahlungen mit einem Zahlungsmittel vornimmt.
Mobilfunkanbieter bezeichnet einen von GPIL genehmigten Mobilfunkanbieter, der Käufern ein Konto für die Abrechnung über den Mobilfunkanbieter anbietet.
Abrechnung über den Mobilfunkanbieter ist der Prozess, bei dem GPIL im Namen des Verkäufers einen Zahlungsvorgang an den Mobilfunkanbieter sendet, damit dieser über das Konto des Käufers für die Abrechnung mit dem Mobilfunkanbieter abgewickelt wird.
Konto für die Abrechnung über den Mobilfunkanbieter bezeichnet das Konto für die Abrechnung auf monatlicher oder anderer Basis, das von einem Mobilfunkanbieter zur Verfügung gestellt und von einem Käufer bei GPIL für die Abwicklung bestimmter Zahlungsvorgänge registriert wird.
Rückbuchungsrichtlinien bezieht sich auf den gleichnamigen Abschnitt der Google Payments-Programmrichtlinien.
Streitfälle bezeichnet alle Auseinandersetzungen, Rechtsstreitigkeiten, Vergleiche und/oder sonstigen Konflikte zwischen Nutzern oder Dritten, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstes auftreten, aber kein "Dienststreitfall" sind.
EWR bezieht sich auf den Europäischen Wirtschaftsraum.
Euro steht für die gesetzliche Währung in der Europäischen Währungsunion.
Zahlungsmittel ist ein Kreditkartenkonto, Debitkartenkonto, ein Mobilfunkanbieter-Google Payments-Programmrichtlinien bezeichnet die jeweils aktuellen, von GPIL veröffentlichten Richtlinien des Google Payments-Programms für Verkäufer mit Konten bei GPIL und Zahlungsangaben im Europäischen Wirtschaftsraum. Die aktuellen Google Payments-Programmrichtlinien finden Sie unter https://support.google.com/
GPIL-Datenprotokolle bezeichnet die Google-Datenprotokolle, die für den dem Verkäufer durch GPIL oder im Namen von GPIL gemäß dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellten Dienst gelten, sowie alle überarbeiteten Versionen dieser Protokolle, die dem Verkäufer von GPIL oder dessen verbundenen Unternehmen jeweils bekannt gegeben werden.
Google-Website umfasst alle Websites, deren Inhaber Google oder ein mit Google verbundenes Unternehmen ist bzw. die von oder im Namen von Google oder einem mit Google verbundenen Unternehmen betrieben werden, einschließlich aller dazugehörigen Subdomains und Verzeichnisse, sowie aller Websites, die die entsprechenden bestehenden Websites ersetzen.
Bruttowarenwert oder BWW bezeichnet den Gesamtwert aller durch den Verkäufer getätigten Zahlungsvorgänge einschließlich aller gegebenenfalls anfallenden Steuern, Gebühren und Versandkosten.
Gewerbliche Schutzrechte bezeichnet alle Patentrechte, Urheberrechte, Halbleiter-/
Anmeldedaten ist der Oberbegriff für die Kombination aus Nutzername und Passwort, die GPIL dem Verkäufer für den Zugriff auf dessen Konto zuweist.
Richtlinien für die Zahlungsgarantie bezieht sich auf den gleichnamigen Abschnitt der Google Payments-Programmrichtlinien.
Zahlungsvorgang bezeichnet die Verarbeitung einer Zahlung über den Dienst, bei der das Zahlungsmittel eines Käufers mit dem Kaufbetrag belastet wird und dieser auf das Abrechnungskonto des Verkäufers übertragen wird.
Zahlungsauftrag bezeichnet (i) die Anweisung des Verkäufers an GPIL zur Ausführung eines vom Käufer autorisierten Zahlungsvorgangs oder (ii) die Anweisung des Verkäufers an GPIL zur Ausführung einer Erstattung auf das Zahlungsmittel des Käufers. Hierfür ist die Rückerstattungsfunktion des Dienstes zu nutzen.
Produkt bezeichnet alle digitalen oder physischen Waren und Dienstleistungen, die ein Käufer über den Dienst von einem Verkäufer erwirbt.
Kaufbetrag bezeichnet einen Betrag in Höhe des Produktpreises einschließlich aller gegebenenfalls anfallenden Steuern, Gebühren, Versandkosten und Bearbeitungsgebühren.Rückerstattung bezeichnet alle aus jeglichem Grund veranlassten Rückerstattungen oder Gutschriften, einschließlich der Rückgabe/Stornierung eines Produkts und jeglicher Anpassung eines Zahlungsvorgangs.
E-Mail-Adresse des Verkäufers ist die vom Verkäufer bei der Registrierung angegebene E-Mail-Adresse.
Website des Verkäufers umfasst alle Seiten der Websites des Verkäufers, auf denen er Produkte anbietet, die über den Dienst bezahlt werden können.
Dienst bezeichnet den in dieser Vereinbarung beschriebenen und von GPIL bereitgestellten Dienst namens Google Payments, der die Abwicklung von Zahlungsvorgängen im Namen des Verkäufers zum Abschluss einer Zahlung in Verbindung mit einem Kaufgeschäft zwischen Verkäufer und Käufer ermöglicht.
Dienststreitfälle bezeichnet alle Auseinandersetzungen, Beschwerden, Rechtsstreitigkeiten, Vergleiche und/oder sonstigen Konflikte zwischen GPIL und Nutzern, die allein im Zusammenhang mit einer mutmaßlichen Vertrags- oder Gesetzesverletzung durch GPIL und einem damit verbundenen Fehler bei der Erbringung des Dienstes entstehen.
Servicegebühren bezieht sich auf die von GPIL gemäß Klausel 6.1 für den Dienst erhobenen Gebühren.
Abrechnungskonto ist das vom Verkäufer bestimmte, GPIL schriftlich bekannt gegebene und von GPIL genehmigte Konto des Verkäufers, das bei einer Bank mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum für den Erhalt von Beträgen aus der Verarbeitung von Zahlungsvorgängen geführt wird.
Tochtergesellschaften und verbundene Unternehmen sind alle wirtschaftlich mit GPIL verbundenen Unternehmen weltweit.
Nutzer ist diejenige natürliche oder juristische Person, die sich im Rahmen des Dienstes als Käufer oder Verkäufer anmeldet.
Jahr ist der Zeitraum von zwölf (12) Monaten ab Vertragsbeginn sowie jeder darauffolgende Zeitraum von zwölf Monaten.
1.1 Die Überschriften in dieser Vereinbarung dienen lediglich der einfachen Bezugnahme und sind für die Auslegung oder Deutung der Vereinbarung ohne Bedeutung.1.2 Verweise auf Gesetze oder Rechtsnormen beziehen sich auf die jeweils aktuelle Fassung unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten Änderungen, Ergänzungen oder Novellierungen.
1.3 Sofern in dieser Vereinbarung nicht anders festgelegt, gelten alle hier genannten Beträge als in Euro angegeben.
2.1 Beschreibung des Dienstes. GPIL stellt dem Verkäufer den Dienst für Verkäufe des Verkäufers auf Google-Marktplätzen (jeder davon ein Google-Marktplatz) zur Verfügung. Eine Liste der Google-Marktplätze, die der Dienst unterstützt, finden Sie hier. Google kann die Marktplätze bei Bedarf aktualisieren.
Damit er den Dienst auf einem Google-Marktplatz nutzen kann, muss der Verkäufer den geltenden Nutzungsbedingungen für den jeweiligen Google-Marktplatz ("Nutzungsbedingungen für den Google-Marktplatz") zustimmen. Außerdem muss das Dienst-Konto des Verkäufers mit dem Konto des Verkäufers für den jeweiligen Google-Marktplatz verknüpft sein. Alle über Marktplätze abgewickelten Transaktionen werden gemäß dieser Vereinbarung verarbeitet. Im Falle eines Widerspruchs zwischen der vorliegenden Vereinbarung und den geltenden Nutzungsbedingungen für den Google-Marktplatz haben die Bestimmungen der geltenden Nutzungsbedingungen für den Google-Marktplatz Vorrang.
GPIL kann dem Verkäufer auch die Möglichkeit geben, gemeinnützige Spenden anzunehmen.
Der Verkäufer kann seine Produkte auch durch Google verkaufen lassen, wofür der Verkäufer von Google Zahlungen erhält. Google kann GPIL anweisen, solche Beträge in seinem Namen an den Verkäufer zu zahlen. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass diese Vereinbarung solche Zahlungen nicht abdeckt.
2.2 Erklärungen des Verkäufers. Der Verkäufer erklärt sich mit den folgenden Bestimmungen einverstanden:
2.2.1 Der Verkauf von Produkten durch den Verkäufer ist eine Transaktion zwischen Verkäufer und Käufer, also keine Transaktion mit GPIL, Google oder einem verbundenen Unternehmen, es sei denn, GPIL, Google oder ein verbundenes Unternehmen wird ausdrücklich als Verkäufer oder Käufer der Transaktion genannt.
2.2.2 Bei einem Zahlungsvorgang ist weder GPIL noch Google oder ein verbundenes Unternehmen Käufer, Verkäufer oder Vertragspartei, es sei denn, dies ist ausdrücklich im Produkteintrag auf einer Google-Website oder in den Nutzungsbedingungen angegeben.
2.2.3 GPIL ist nicht verantwortlich für und hat keinen Einfluss auf die Qualität, Sicherheit oder Legalität der beworbenen Produkte, die Richtigkeit oder Fehlerfreiheit der Produktbeschreibungen, die Fähigkeit der Verkäufer zum Verkauf von Produkten oder die Fähigkeit der Käufer zum Kauf von Produkten.
2.2.4 GPIL ist nicht dafür verantwortlich und hat keinen Einfluss darauf, dass ein Käufer den Kauf eines Produkts abschließt oder für ein Produkt zahlt, dessen Kauf er mit dem Verkäufer vereinbart hat. Wenn ein Käufer einen Kauf mit einem Zahlungsmittel autorisiert, bearbeitet GPIL nach dem Erhalt eines Zahlungsauftrags den Zahlungsvorgang im Namen des Verkäufers. Dazu kann GPIL entweder (a) geeignete Netzwerke für die Zahlungsabwicklung nutzen, einschließlich Kreditkarten- oder Debitkartennetzwerken, oder (b) den Zahlungsvorgang an den Mobilfunkanbieter zwecks Zahlung und Einzug im Rahmen der Abrechnung über den Mobilfunkanbieter wie nachfolgend beschrieben weiterleiten.
2.3 Zulässiger Zahlungsvorgang. Der Verkäufer darf diesen Dienst ausschließlich zur Abwicklung eines Zahlungsvorgangs für Produkte nutzen, die ein Käufer durch einen rechtmäßigen und gutgläubigen (bona fide) Kauf erworben hat. Ein Zahlungsvorgang darf erst dann zur Bearbeitung über den Dienst eingereicht werden, wenn der Verkäufer
2.3.1 die gekauften Waren an den Käufer geliefert oder anderweitig zur Verfügung gestellt hat oder2.3.2 die gekaufte Dienstleistung erbracht hat oder
2.3.3 das Kaufgeschäft in sonstiger Weise gemäß der Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer abgeschlossen hat.
2.4 Unzulässige Transaktionen. GPIL ist berechtigt, ohne vorherige Ankündigung allgemeine Verfahren und Beschränkungen in Bezug auf die Nutzung des Dienstes einzuführen, insbesondere einzelne oder zusammengefasste Transaktionsbeschränkungen in Euro bzw. einer entsprechenden lokalen Währung oder in Bezug auf die Anzahl von Zahlungsvorgängen oder Zahlungsaufträgen während eines oder mehrerer Zeiträume. Der Verkäufer ist nicht berechtigt,
2.4.1 den Dienst zu nutzen, um einen Zahlungsvorgang für sich durchzuführen oder auf andere Weise Geld zwischen Käufer und Verkäufer zu überweisen, wenn dies nicht unmittelbar auf den Kauf eines Produkts durch den Käufer zurückzuführen ist,2.4.2 den Dienst zu nutzen, um einen Barvorschuss an den Käufer zu leisten oder dem Käufer den Kauf von bargeldähnlichen Werten, z. B. Reiseschecks, Prepaidkarten, Zahlungsanweisungen usw., zu ermöglichen; ausgenommen davon ist die Nutzung des Dienstes, um dem Käufer den Kauf von Geschenk- oder Guthabenkarten zu ermöglichen, sofern diese nach den entsprechenden GPIL-Richtlinien auf der Google Payments-Website erfolgt, oder
2.4.3 den Dienst zu nutzen, um Zahlungsvorgänge in Verbindung mit dem Verkauf oder Austausch illegaler oder verbotener Waren oder Dienstleistungen über den Dienst durchzuführen. Dazu gehören unter anderem die Produkte bzw. Produktkategorien, die in der jeweils aktuellen Fassung der unter https://support.google.com/
faqs/answer/75724 verfügbaren Liste unzulässiger Produkte ("Liste unzulässiger Produkte") aufgeführt sind, sowie alle zugrunde liegenden illegalen Transaktionen. Ein Verstoß gegen eine geltende Richtlinie in Bezug auf diese Liste kann die Kündigung oder dauerhafte Aussetzung der Zugangsberechtigung des Verkäufers zum Dienst zur Folge haben, ungeachtet weiterer Rechtsbehelfe, die GPIL aus dieser Vereinbarung zustehen.
Der Verkäufer darf den Dienst nicht auf eine Weise nutzen, die gegen diese Grundsätze verstößt. Ein solcher Verstoß berechtigt GPIL, den Dienst mit sofortiger Wirkung auszusetzen und/oder die Vereinbarung zu kündigen.
2.5 Nach vorheriger Mitteilung an GPIL in der von GPIL festgelegten Form ist der Verkäufer berechtigt, die Bearbeitung der Bestellung eines Produkts nach eigenem Ermessen zu verweigern; allerdings ist GPIL in diesen Fällen nicht verpflichtet, damit zusammenhängende Zahlungsvorgänge zu ermöglichen.
2.6 Beschränkungen der Nutzung des Dienstes
2.6.1 Der Verkäufer verpflichtet sich zur Einhaltung aller Richtlinien und Beschränkungen bezüglich der Nutzung des Dienstes für Verkäufer in der jeweils von GPIL oder verbundenen Unternehmen veröffentlichten aktuellen Fassung. Diese Richtlinien umfassen folgende Komponenten:(a) Google Payments-Programmrichtlinien(b) Technische Anforderungen und Implementierungsvoraussetzunge
n von Google und GPIL unter https://developers.google.com/ terms oder auf einer anderen von GPIL angegebenen Website (c) Richtlinien von GPIL und Google für Markenkennzeichen und Dienstleistungsmarken in Bezug auf den Dienst unter https://www.google.com/
permissions/ oder auf einer anderen von GPIL oder Google angegebenen Website (d) Richtlinien und Bestimmungen für Google-Websites, die auf Google-Websites veröffentlicht werden
(e) Anforderungen von GPIL bezüglich der Datensicherheit und des Datenschutzes, die dem Verkäufer gegebenenfalls bekannt gegeben werden, einschließlich der Google Payments-Datenschutzhinweise unter
https://payments.google.com/
payments/apis-secure/u/0/get_ legal_document?ldo=0&ldt= privacynotice (f) Alle gültigen Vorschriften und/oder Richtlinien der Kreditkartengesellschaften oder -netzwerke, deren Karten für Zahlungsvorgänge und Rückerstattungen verwendet werden
(g) Anforderungen des Mobilfunkanbieters in Bezug auf die Abrechnung über den Mobilfunkanbieter
2.6.2 Die Zahlungsvorgänge des Verkäufers können durch die Rückbuchungsrichtlinien und die Bestimmungen der Richtlinien für die Zahlungsgarantie geschützt sein.
2.6.3 GPIL ist berechtigt, den Dienst ganz oder teilweise zu ändern, zu sperren oder einzustellen, wenn dies zur Durchführung von Wartungsarbeiten oder Aktualisierungen des Dienstes erforderlich ist.
2.6.4 GPIL ist berechtigt, bestimmte Funktionen zu begrenzen oder den Zugriff auf den Dienst bei Bedarf ganz oder teilweise zu beschränken.
2.6.5 GPIL ist nicht verpflichtet, dem Verkäufer einen Zahlungsvorgang gutzuschreiben, wenn GPIL für den Zahlungsvorgang keine gültigen Geldmittel aus dem Zahlungsmittel des Käufers erhalten hat.
2.7 Unzulässiges Verhalten. Der Verkäufer ist nicht berechtigt,
2.7.1 einen Mindest- oder Höchstbetrag für die Nutzung des Dienstes zum Bezahlen eines Produkts durch einen Käufer festzulegen,2.7.2 vom Käufer zu verlangen, ihm Kontonummern von Kreditkarten, Debitkarten, Konten zur Abrechnung über den Mobilfunkanbieter oder anderen Zahlungsmitteln mitzuteilen,
2.7.3 den Zahlungsvorgang für im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Produkts anfallende Steuern als gesonderten Zahlungsvorgang abzuwickeln,
2.7.4 über den Dienst einen Zahlungsvorgang einzureichen, der zuvor abgelehnt oder rückgebucht wurde oder
2.7.5 den Dienst zum Begleichen von Schulden zu nutzen, die der Käufer gegenüber dem Verkäufer hat, oder zum Begleichen der Summen nicht eingelöster/nicht gedeckter Schecks.
Falls der Verkäufer für die Nutzung des Dienstes einen Zuschlag zu einem Zahlungsvorgang verlangt, muss er den Käufer deutlich über einen solchen Zuschlag informieren. Der Verkäufer stimmt zu, keinerlei Zuschläge zu erheben, die gegen geltende Gesetze verstoßen.
2.8 Autorisierung von Zahlungsvorgängen. Der Verkäufer erkennt an, dass die Autorisierung eines bestimmten Zahlungsvorgangs anzeigt, dass das Zahlungsmittel am Datum der Autorisierung beim Kartenaussteller oder Mobilfunkanbieter über ausreichende Geldmittel zum Begleichen des Kaufbetrags verfügt. Der Verkäufer erkennt außerdem an, dass die Zahlungsverpflichtung des Käufers an den Verkäufer mit Erhalt der Autorisierung eines Zahlungsvorgangs abgeschlossen und aufgehoben ist (außer bei Rückbuchungen). Der Verkäufer erkennt ferner an, dass diese Autorisierung keine Bestätigung der Identität des Käufers darstellt und dass die Autorisierung gleichermaßen keine Zusicherung seitens GPIL darstellt, dass der Zahlungsvorgang nicht Gegenstand einer Rückbuchung wird.
2.9 Ausführungsfristen. Bei allen Zahlungsvorgängen überträgt GPIL den Betrag, der dem Kaufbetrag entspricht, abzüglich gegebenenfalls anfallender Servicegebühren auf das Konto des Verkäufers, sobald GPIL einen entsprechenden gültigen Betrag vom Zahlungsmittel des Käufers erhält.
2.10 Wird ein Zahlungsauftrag an einem Tag empfangen oder für einen Tag geplant, der kein Werktag ist, gilt er im Rahmen dieser Klausel als am nächstfolgenden Werktag eingegangen bzw. geplant.
2.11 Zahlungsvorgänge können ohne vorherige Mitteilung an den Käufer oder Verkäufer nach Klausel 6.2 abgelehnt werden. Es kann auch passieren, dass sich Zahlungsvorgänge verzögern, weil GPIL seine Pflichten gemäß den geltenden Gesetzen zur Bekämpfung von Geldwäsche erfüllen muss. Verzögerungen können zudem dann eintreten, wenn seitens GPIL der Verdacht besteht, dass es sich bei der jeweiligen Transaktion um Betrug handelt.
2.12 Zusätzliche Bedingungen für die Abrechnung über den Mobilfunkanbieter. Wenn ein Käufer einen Zahlungsvorgang mit Abrechnung über den Mobilfunkanbieter durchführt, sendet GPIL Beträge zur Zahlung und Verarbeitung über das Konto für die Abrechnung über den Mobilfunkanbieter des Käufers an den Mobilfunkanbieter. Stornierungen, Rückerstattungen oder Korrekturen in Zusammenhang mit diesem Zahlungsvorgang können ebenfalls von GPIL zur Verarbeitung über das Konto für die Abrechnung über den Mobilfunkanbieter des Käufers an den Mobilfunkanbieter gesendet werden. Falls der Mobilfunkanbieter aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist oder es ablehnt, den Betrag vom Konto für die Abrechnung über den Mobilfunkanbieter oder auf andere Weise vom Käufer einzuziehen (bei Zahlung eines Zahlungsvorgangs) bzw. den Betrag dem Konto für die Abrechnung über den Mobilfunkanbieter oder dem Käufer auf andere Art und Weise gutzuschreiben (bei einer Stornierung, Rückerstattung oder Korrektur eines Zahlungsvorgangs), ist GPIL weder dem Verkäufer noch einer anderen Person gegenüber verpflichtet, eine Ausgleichszahlung für den Zahlungsvorgang des Käufers (bzw. eine Stornierung, Rückerstattung oder Korrektur) vorzunehmen. Wenn GPIL dem Verkäufer einen Ausgleichsbetrag für die ausstehende Zahlung vom Mobilfunkanbieter bereitstellt, behält sich GPIL das Recht vor, den Betrag vom Verkäufer zurückzubuchen bzw. zurückzufordern, sofern der Anbieter den Zahlungsvorgang im Anbieter-Abrechnungskonto des Käufers nicht abschließend verarbeitet oder auf andere Art und Weise keine Zahlung vom Käufer erhält. GPIL hat das Recht einzuschränken, was für Verkäufer die Abrechnung über den Mobilfunkanbieter nutzen dürfen und welche Produkttypen per Abrechnung über den Mobilfunkanbieter gekauft werden können.
2.13 Betafunktionen. GPIL ist berechtigt, nach alleinigem Ermessen dem Verkäufer Betafunktionen zur Verfügung zu stellen. Betafunktionen werden ohne Mängelgewähr zur Verfügung gestellt und ihre Nutzung erfolgt auf eigenes Risiko des Verkäufers gemäß geltenden Gesetzen. GPIL ist berechtigt, die Bereitstellung von Betafunktionen nach eigenem Ermessen jederzeit zu beenden.
3.1 Abrechnungskonto. Als Teil der Implementierung des Dienstes durch den Verkäufer und als Voraussetzung für die Bereitstellung des Dienstes durch GPIL ist der Verkäufer verpflichtet, ein Abrechnungskonto für den Dienst einzurichten, anzumelden und zu führen. Der Verkäufer berechtigt GPIL,
3.1.1 sicherzustellen, dass das Abrechnungskonto, das der Verkäufer auf den Anmeldeseiten für den Dienst angegeben hat, bei der kontoführenden Bank einwandfreie Bonität genießt, was die Möglichkeit einschließt, eine Zahlungsautorisierung anzufordern und/oder einen geringen Betrag auf das Abrechnungskonto zu überweisen und/oder von diesem einzuziehen,3.1.2 nach alleinigem Ermessen von GPIL eine erneute Überprüfung vorzunehmen, wenn sich Informationen bezüglich des Abrechnungskontos ändern, und
3.1.3 soweit dies gesetzlich zulässig ist, Kreditauskünfte und/oder sonstige Erkundigungen über Kredite oder andere Hintergrundinformationen in Bezug auf den Verkäufer einzuholen, wenn GPIL dies für angemessen erachtet, um die Eignung des Verkäufers für den Dienst zu beurteilen oder die Eignung des Verkäufers zur weiteren Nutzung des Dienstes zu überprüfen.
3.2 Der Verkäufer verpflichtet sich, vollständige, korrekte und aktuelle Registrierungsdaten sowie Angaben zum Abrechnungskonto an GPIL zu übermitteln und dafür zu sorgen, dass der diesbezügliche Kenntnisstand von GPIL stets aktuell und korrekt bleibt. GPIL ist berechtigt, vom Verkäufer ergänzende Informationen zu verlangen, damit dieser den Dienst weiterhin nutzen oder damit GPIL beurteilen kann, ob der Verkäufer weiterhin zur Nutzung des Dienstes berechtigt ist.
3.3. Aktualisierungen. Wenn GPIL die technischen Spezifikationen oder Implementierungsspezifikatione
3.4 Ankündigung von Systemänderungen. Der Verkäufer informiert GPIL mindestens sechzig (60) Tage im Voraus über Änderungen am Code oder bei den Technologien, die er zur Umsetzung des Dienstes verwendet, soweit diese Änderungen nach billigem Ermessen GPIL, die Fähigkeit von GPIL, anderen Verkäufern den Dienst bereitzustellen, oder die Implementierung des Dienstes durch den Verkäufer beeinträchtigen könnten, wobei eine solche Mitteilung den Verkäufer unter keinen Umständen von seinen Verpflichtungen aus der Vereinbarung entbindet.
3.5 Technischer Support. Vorbehaltlich der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Verkäufer stellt GPIL in Übereinstimmung mit den jeweils anwendbaren Supportrichtlinien von GPIL während der Laufzeit dieser Vereinbarung dem Verkäufer Leistungen im Rahmen des technischen Supports im Zusammenhang mit dem Dienst zur Verfügung. Bevor der Verkäufer eine Supportanfrage an GPIL richtet, ist er verpflichtet, zunächst angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um allgemeine Fehler, Programmfehler, Fehlfunktionen oder Netzwerkprobleme, die in seiner Software oder Ausstattung auftreten, eigenständig ohne Einbindung von GPIL zu beheben. Anschließend kann der Verkäufer in Übereinstimmung mit den Supportrichtlinien und -verfahren von GPIL eine schriftliche Supportanfrage stellen. Der Verkäufer ist seinerseits verpflichtet, etwaige Supportleistungen gegenüber den Käufern auf eigene Kosten zu erbringen.
4.1 GPIL ist ein Zahlungsinstitut. Der Verkäufer erklärt sich mit den folgenden Bestimmungen einverstanden:
4.1.1 GPIL bietet den Dienst an, um Verkäufer bei der Abwicklung von Zahlungsvorgängen zu unterstützen, die durch Käufer gekaufte Produkte betreffen.4.1.2 GPIL verarbeitet Zahlungsvorgänge nur im Namen des Verkäufers, nicht der Käufer.
4.1.3 GPIL akzeptiert keine Einlagen.
4.1.4 Guthaben, die von GPIL oder dessen Dienstleistern (einschließlich eingebundener Banken) im Zusammenhang mit der Durchführung von Zahlungsvorgängen gehalten werden, stellen keine Einlagen dar.
4.2 Keine Befürwortung. GPIL übernimmt keine Gewährleistung und macht keine Zusicherung in Bezug auf
4.2.1 die Sicherheit, Qualität, Fehlerfreiheit, Zuverlässigkeit, Integrität oder Legalität eines Produkts und/oder4.2.2 die Richtigkeit oder Fehlerfreiheit von Produktbeschreibungen, Käuferinformationen, Hinweisen, Beurteilungen, Angeboten, Vorschlägen, Aussagen, Daten oder anderen Informationen (gemeinsam als "Inhalte" bezeichnet), die im Rahmen des Dienstes oder auf der Google-Website angezeigt oder vertrieben, gekauft oder bezahlt werden.
GPIL ist berechtigt, aber durch die Vereinbarung nicht verpflichtet, Inhalte ganz oder teilweise zu bearbeiten, zu ändern, abzulehnen oder zu entfernen, soweit GPIL sie als unzulässig, fehlerhaft, rechtswidrig, betrügerisch oder in sonstiger Weise die Vereinbarung verletzend erachtet.
4.3 Identität des Käufers. GPIL ist gegenüber dem Verkäufer nicht verpflichtet, den Hintergrund jeglicher Käufer oder deren Identität zu prüfen. GPIL kann im Rahmen des Dienstes ein Feedback- oder anderes Rankingsystem anbieten, das den Verkäufer bei der Bewertung von Kunden bzw. die Kunden bei der Bewertung des Verkäufers unterstützt. Der Verkäufer nimmt zur Kenntnis, dass ein solches Feedback- oder Rankingsystem lediglich die Meinung Dritter wiedergibt und keine Meinung, Zusicherung oder Gewährleistung seitens GPIL darstellt.
4.4 Identitätsüberprüfung des Verkäufers, Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche. Der Verkäufer nimmt zur Kenntnis, dass GPIL dem Verkäufer den Dienst jetzt und in Zukunft unter der Voraussetzung anbietet, dass der Verkäufer alle Sorgfalts- und Identitätsüberprüfungen von GPIL zufriedenstellend absolviert und weder gegen die Bedingungen von GPIL noch gegen Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche verstößt. Identitätsüberprüfungen können Kreditauskünfte, gesetzlich vorgesehene Kontrollen bezüglich Geldwäsche, von den Kreditkartengesellschaften verlangte und andere vorgeschriebene Überprüfungen umfassen. Der Verkäufer kooperiert in dem von GPIL verlangten Ausmaß bei der Durchführung dieser Kontrollen sowie bei der Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche. Dies schließt die Bereitstellung zusätzlicher Anmelde- oder Identitätsüberprüfungsinformat
4.5 Streitfälle. Der Verkäufer erklärt sich mit den folgenden Bestimmungen einverstanden:
4.5.1 In einem Streitfall ist GPIL weder eine streitende Partei noch für den Streitfall verantwortlich, es sei denn, dies ist in den Rückbuchungsrichtlinien, den Vorschriften von Kreditkartengesellschaften und -netzwerken oder den geltenden rechtlichen Vorgaben in Irland in Bezug auf Zahlungsprozesse vorgesehen.
4.5.2 In einem Streitfall ist der Verkäufer verpflichtet, gemäß den von GPIL zur Verfügung gestellten Richtlinien für Streitfälle in der jeweils aktuellen Fassung zu handeln.
4.5.3 Bei Dienststreitfällen sind die Bestimmungen der Klauseln 4.6 und 4.7 einzuhalten.
Unbeschadet der Klauseln 4.5.1 oder 4.5.2 oben stellt GPIL verschiedene Möglichkeiten zur Kommunikation zwischen Verkäufern und Käufern zur Beilegung von Streitfällen bereit. Sofern Verkäufer und Käufer nicht in der Lage sind, einen Streitfall zu klären, kann GPIL bei einem Streitfall als Vermittler auftreten, falls eine der Parteien entsprechende Hilfe anfordert. Nach Erhalt einer solchen Anfrage wird GPIL nach eigenem Ermessen und soweit angebracht den Sachverhalt prüfen und eine unverbindliche Lösung vorschlagen.
4.6 Dienststreitfälle. GPIL untersucht gegebenenfalls Dienststreitfälle, vorausgesetzt, der Verkäufer erbringt die von GPIL angeforderte angemessene Unterstützung.
4.7 Dienststreitfälle sind zunächst über die GPIL-Hilfe zu melden. Weitere Informationen zur Hilfe erhalten Sie unter https://support.google.com/
4.8 Anforderung von Informationen. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Originalunterlagen jeder Transaktion für mindestens sechs (6) Monate ab dem Datum der entsprechenden Transaktion und Kopien all dieser Daten für mindestens achtzehn (18) Monate ab dem Datum der entsprechenden Transaktion aufzubewahren.
5.1 Lizenz für GPIL-Markenkennzeichen. In Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung gewährt GPIL dem Verkäufer für die Dauer dieser Vereinbarung eine eingeschränkte, nicht exklusive Lizenz (ohne Berechtigung zur Unterlizenzierung), die ihm von GPIL zur Verfügung gestellten GPIL-Markenkennzeichen auf seiner Website zu verwenden, sofern diese Verwendung einzig auf die Implementierung des Dienstes und die Werbung für den Dienst beschränkt bleibt. Bei jeder Implementierung des Dienstes auf einer Website des Verkäufers und Nutzung entsprechender Markenkennzeichen, die GPIL dem Verkäufer zur Verfügung stellt, müssen zu jedem Zeitpunkt innerhalb der Laufzeit dieser Vereinbarung die Branding- und Zuordnungsrichtlinien erfüllt werden. Diese Richtlinien können in der jeweils von Google oder GPIL aktualisierten Fassung unter https://www.google.com/
5.2 Lizenz für Markenkennzeichen des Verkäufers. Gemäß den Nutzungsbedingungen dieser Vereinbarung gewährt der Verkäufer GPIL, Google und deren verbundenen Unternehmen für die Laufzeit dieser Vereinbarung eine eingeschränkte, nicht exklusive (mit Ausnahme der in dieser Klausel festgelegten Bestimmungen) Lizenz (ohne Berechtigung zur Unterlizenzierung), in Verbindung mit dem Dienst und zum Zwecke der Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung Markenkennzeichen des Verkäufers zu verwenden.
5.3 Alle Rechte und Rechtsansprüche bezüglich der Markenkennzeichen, einschließlich aller gewerblichen Schutzrechte, verbleiben bei der jeweiligen Partei. Mit Ausnahme des in dieser Vereinbarung ausdrücklich festgelegten begrenzten Umfangs gewährt oder erwirbt keine Partei Rechte oder Rechtsansprüche der anderen Partei an jeglichen Markenkennzeichen, auch nicht stillschweigend. Die Nutzung von Markenkennzeichen des Verkäufers durch GPIL (einschließlich des damit verbundenen Firmenwerts) erfolgt zugunsten des Verkäufers und die Nutzung von GPIL-Markenkennzeichen durch den Verkäufer (einschließlich des damit verbundenen Firmenwerts) erfolgt zugunsten von Google und GPIL. Die Parteien verpflichten sich, die Markenkennzeichen oder deren Eintragung der jeweils anderen Partei nicht selbst anzugreifen oder Dritte bei solchen Angriffen zu unterstützen (außer dies ist erforderlich, um die eigenen Markenkennzeichen zu schützen). Keine Partei versucht, Markenkennzeichen oder Domainnamen für sich registrieren zu lassen, die denen der anderen Partei verwechslungsfähig ähnlich sind.
5.4 Veröffentlichungen. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei gibt keine der Parteien das Bestehen oder den Inhalt dieser Vereinbarung öffentlich bekannt. Unbeschadet des Vorstehenden sind GPIL, Google und deren verbundene Unternehmen berechtigt, Markenkennzeichen des Verkäufers in Präsentationen, Marketingunterlagen, Presseveröffentlichungen und Kundenlisten aufzunehmen, was unter anderem auf Google-Websites veröffentlichte Kundenlisten und Screenshots der Implementierung des Dienstes durch den Verkäufer einschließt. Auf Anforderung des Verkäufers legt GPIL dem Verkäufer ein Beispiel dieser Nutzung vor.
6.1 Servicegebühren. Der Verkäufer bezahlt die in den geltenden Nutzungsbedingungen für den Google-Marktplatz angegebenen Gebühren. Etwaige Gebührenrabatte oder Gebührenverzichte, die GPIL für den Dienst anbietet, sind nicht auf die in den geltenden Nutzungsbedingungen für den Google-Marktplatz angegebenen Gebühren anwendbar. Für die Verarbeitung von Zahlungen für gemeinnützige Spenden fallen keine Gebühren an.
6.2 Zahlungsbedingungen; monatlicher Zahlungsplan. GPIL unternimmt in wirtschaftlich angemessener Weise Anstrengungen, um Gelder für Transaktionen, die innerhalb eines Kalendermonats vom Verkäufer erfasst wurden, spätestens am 15. Tag des folgenden Kalendermonats elektronisch auf das Abrechnungskonto des Verkäufers zu überweisen. GPIL ist berechtigt, nach eigenem Ermessen und ohne vorherige Benachrichtigung des Verkäufers öfter als in monatlichen Abständen Geld auf das Abrechnungskonto des Verkäufers zu überweisen. Darüber hinaus darf der Verkäufer jederzeit die Einlösung anfordern und dazu über die Verkäuferhilfe Kontakt mit GPIL aufnehmen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmung ist GPIL in folgenden Fällen nicht verpflichtet, Geld auf das Abrechnungskonto des Verkäufers zu überweisen:
6.2.1 Bei Zahlungsvorgängen, für die GPIL nicht den vollen Ausgleich in Form von verfügbaren Geldmitteln erhalten hat, wenn der Verkäufer während einer in den Programmrichtlinien festgelegten Autorisierungssperre keine Geldmittel beansprucht.6.2.2 Der Käufer hat Anspruch auf Rückerstattung oder Rückbuchung erhoben.
6.2.3 GPIL befindet nach eigenem Ermessen, dass die Transaktion
(a) fehlerhaft ist,(b) durch Fehlverhalten, durch Betrug oder mithilfe betrügerischer oder unzulässiger Maßnahmen zustande gekommen ist (beispielsweise durch Missbrauch von Kreditkarten, Debitkarten oder anderer Zahlungsmittel), die nicht ausdrücklich in den Richtlinien für die Zahlungsgarantie genannt werden,
(c) geltendes Recht verletzt,
(d) gegen diese Vereinbarung oder die Nutzungsbedingungen für Käufer verstößt oder
(e) geltende GPIL- und/oder Dienstrichtlinien verletzt.
6.2.4 GPIL benötigt vom Verkäufer zusätzliche Informationen, um gemäß Klausel 4.4 Identitätsüberprüfungen oder Prüfungen zum Schutz vor Geldwäsche durchzuführen.
(a) Der Verkäufer erklärt sich damit einverstanden, mit GPIL zusammenzuarbeiten und Informationen zur Verfügung zu stellen, die von GPIL in angemessenem Rahmen gefordert werden, um Untersuchungen im Hinblick auf die in dieser Klausel genannten Umstände auszuführen.(b) Wie in Klausel 2.11 dargelegt, können sich Transaktionen auch durch die Anwendung der Gesetze zur Bekämpfung von Geldwäsche durch GPIL verzögern, zum Beispiel wenn seitens GPIL der Verdacht besteht, dass es sich bei der jeweiligen Transaktion um Betrug handelt.
(c) Soweit dies nicht gegen Gesetze oder angemessene Sicherheitsvorschriften verstößt, informiert GPIL den Verkäufer über die Nichtdurchführung von Zahlungsvorgängen gemäß Klausel 6.2.
6.3 Der Verkäufer erklärt sich damit einverstanden, dass Käufern entsprechend den Vorschriften der Kreditkartengesellschaften und/oder ihrer Vereinbarung mit dem Inhaber des Zahlungsmittels (einschließlich Mobilfunkanbieter) ein Recht auf Rückbuchungen eingeräumt werden kann und dass GPIL berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, Rückbuchungen an den Verkäufer weiterzuleiten.
6.4 GPIL kann jede Zahlungsverpflichtung, die für GPIL gegenüber dem Verkäufer im Rahmen dieser Vereinbarung entsteht, gegen folgende Beträge verrechnen:
6.4.1 vom Verkäufer geschuldete Servicegebühren,6.4.2 dem Verkäufer aufgrund einer späteren Erstattung, Rückbuchung oder anderen Anpassung eines früheren Zahlungsvorgangs zu viel gezahlte Beträge und
6.4.3 andere Beträge, die der Verkäufer GPIL im Rahmen dieser oder einer anderen Vereinbarung schuldet. Falls das Konto des Verkäufers einen Minussaldo aufweist (z. B. aufgrund von Negativbuchungen, die die Verkaufserlöse innerhalb eines bestimmten Zeitraums übersteigen), ist GPIL berechtigt, das Abrechnungskonto mit dem Betrag des Minussaldos zu belasten. Außerdem kann GPIL dem Verkäufer sämtliche von ihm im Rahmen dieser Vereinbarung geschuldeten Beträge in Rechnung stellen, wobei deren Zahlung sofort fällig wird.
6.5 GPIL ist berechtigt, anfallende Servicegebühren und andere anfallende Gebühren vom Betrag jedweden Zahlungsvorgangs abzuziehen.
6.6 Mindestreservesatz. GPIL ist jederzeit berechtigt, vom Verkäufer im Rahmen der Nutzung des Dienstes vorübergehend oder dauerhaft einen vorzuhaltenden Mindestreservesatz zu verlangen. Hier einige Beispiele für Umstände, die GPIL zur Einführung eines Mindestreservesatzes berechtigen:
6.6.1 GPIL stellt damit sicher, dass ausreichende Mittel für eventuelle Rückbuchungen oder andere Verpflichtungen des Verkäufers in Verbindung mit Zahlungsvorgängen verfügbar sind.6.6.2 Die finanzielle Lage des Verkäufers oder sein Zahlungsverhalten gegenüber Gläubigern hat sich deutlich geändert – er ist z. B. nicht mehr in der Lage, sein Unternehmen effektiv fortzuführen, oder erfüllt seine aus dieser Vereinbarung oder den Vorschriften von Kreditkartengesellschaften oder -netzwerken entstehenden Verpflichtungen nicht.
6.6.3 Der Verkäufer erhält eine aus Sicht von GPIL übermäßig hohe Anzahl von Rückbuchungen.
6.6.4 Die Geschäftstätigkeit oder die Produkte des Verkäufers haben sich wesentlich geändert.
6.6.5 GPIL hat berechtigten Grund zur Annahme, dass GPIL gegenüber Dritten für vorläufige oder endgültige Kredite, die dem Verkäufer gewährt wurden, haftbar gemacht wird.
GPIL übernimmt dem Verkäufer oder Dritten gegenüber keinerlei Verantwortung für Verluste des Verkäufers infolge einer Auferlegung von Transaktionsbeschränkungen oder eines Mindestreservesatzes oder infolge von Rückbuchungen oder anderen Stornierungen.
6.7 Rückerstattungen und Anpassungen. Der Verkäufer ist verpflichtet, in Bezug auf die Rückgabe oder Stornierung von Waren bzw. Dienstleistungen sowie die Anpassung von Zahlungsvorgängen eine faire Verfahrensweise anzuwenden, mit Ausnahme des exakten Portos, das der Käufer für die Rücksendung gezahlt hat und das diesem erstattet wird. Der Verkäufer legt den Käufern seine Rücknahme- und Stornobedingungen offen. Wenn der Verkäufer in Verbindung mit einem Zahlungsvorgang eine Preisanpassung, Rückgabe oder Stornierung zulässt, ist er verpflichtet, innerhalb von drei (3) Tagen nach Erhalt der entsprechenden Anfrage des Käufers eine Rückerstattung bzw. Anpassung einzuleiten. Der Betrag der Rückerstattung bzw. Anpassung darf den ursprünglichen Gesamtbetrag des Zahlungsvorgangs nicht übersteigen, mit Ausnahme des exakten Portos, das der Käufer für die Rücksendung gezahlt hat und das diesem erstattet wird. Der Verkäufer ist nicht berechtigt, Barzahlungen oder andere Zahlungen oder Entgelte des Käufers als Gegenleistung für die Vorbereitung der Rückerstattung zu akzeptieren oder dem Käufer eine Rückerstattung in Form von Bargeld in Verbindung mit einem Produkt zu gewähren, das über den Dienst bezahlt wurde, es sei denn, etwas anderes ist gesetzlich vorgeschrieben.
6.8 Wenn der Verkäufer auf einem anderen Weg als über diesen Dienst eine Rückerstattung bereitstellt, ist er weiterhin verantwortlich, falls der Zahlungsvorgang in einer Rückbuchung über den Dienst endet. Der Verkäufer erkennt an, dass er auch dann Rückbuchungen in Bezug auf die Transaktionen erhalten kann, wenn seine Rücknahme- und Stornobedingungen Rückgaben oder Stornierungen ausschließen. GPIL kann eine Erstattungsanforderung eines Verkäufers über den Dienst ablehnen oder verzögern, wenn GPIL nicht in der Lage ist, vom Verkäufer ausreichende Geldmittel für die Erstattung zu beschaffen. Wenn die Rückerstattungsrichtlinien des Verkäufers unter bestimmten Umständen Rückgaben untersagen, kann der Verkäufer gemäß den Richtlinien von GPIL und den Regeln einer Kreditkartengesellschaft dennoch verpflichtet sein, dem Käufer eine Rückerstattung zu gewähren. Wird eine Rückerstattung vom Verkäufer versehentlich durchgeführt, ist GPIL berechtigt, dem Verkäufer den Aufwand für angemessene Korrekturmaßnahmen in Form einer Gebühr in Rechnung zu stellen.
6.9 Steuern und sonstige Abgaben. Der Verkäufer zahlt sämtliche Steuern, einschließlich Umsatzsteuer, Gebrauchssteuer, Vermögenssteuer, Mehrwertsteuer, Verbrauchssteuer, Zollabgaben, Einfuhrzöllen oder Stempelgebühren sowie aller übrigen durch staatliche Behörden jedweder Art auferlegten Steuern und Abgaben, die in Verbindung mit den Transaktionen für gemäß dieser Vereinbarung erbrachte Dienstleistungen anfallen. Dies gilt unter anderem auch für Geldbußen und Zinsen, nicht jedoch für Steuern, die auf den Nettoeinkünften von GPIL beruhen. GPIL ist nicht verantwortlich oder zuständig für das Einziehen von Umsatz- oder Einkommenssteuern oder anderen Steuern in Verbindung mit Zahlungsvorgängen. Sollte GPIL gesetzlich verpflichtet sein, anfallende Steuern einzuziehen, wird der entsprechende Betrag dem Verkäufer in Rechnung gestellt und ist innerhalb von dreißig (30) Tagen ab dem Datum der Rechnung bzw. einer anderweitigen Mitteilung fällig. Der Verkäufer verpflichtet sich, GPIL unverzüglich die Unterlagen vorzulegen, die von der zuständigen Behörde gefordert werden, damit GPIL Zahlungen wie zuvor beschrieben durchführen kann, einschließlich eines von der entsprechenden Behörde bescheinigten Freistellungszertifikats für die betreffende Steuer. Ferner ist GPIL berechtigt, sämtliche gemäß dieser Vereinbarung erforderlichen Zahlungen zurückzuhalten, bis der Verkäufer die entsprechenden Unterlagen vorgelegt hat. Der Verkäufer legt GPIL unverzüglich Originale oder beglaubigte Kopien vor, die belegen, dass alle Steuern bezahlt wurden, oder andere ausreichende Beweismittel für erfolgte Steuerzahlungen, die vom Verkäufer entsprechend dieser Vereinbarung geleistet wurden.
6.10 Währung des Käufers. Auf einem Google-Marktplatz kann es erlaubt sein, dass für die Angabe von Produktpreisen durch den Verkäufer und den Kauf von Produkten durch einen Käufer eine andere als die im Abrechnungskonto des Verkäufers festgelegte Währung verwendet wird ("Kauftransaktion in Käuferwährung"). Für jede Kauftransaktion in Käuferwährung gilt, dass der Verkäufer den Betrag von GPIL in der Währung seines Abrechnungskontos erhält. Hierfür wird der in Käuferwährung angegebene Kaufbetrag anhand des Wechselkurses umgerechnet, der zu dem Zeitpunkt gültig ist, wenn der Zahlungsvorgang zur Verarbeitung vom Verkäufer an GPIL übergeben wird. Der Wechselkurs wird von einem Finanzinstitut ermittelt, das GPIL mit der Berechnung von Wechselkursen beauftragt, und kann je nach Marktbedingungen ohne Benachrichtigung an den Verkäufer angepasst werden. Falls eine Kauftransaktion in Käuferwährung Gegenstand einer Rückerstattung, Stornierung, Rückbuchung oder sonstigen Anpassung wird, wendet GPIL bei der Berechnung der Zahlungsverpflichtung des Verkäufers bezüglich der Rückerstattung, Stornierung, Rückbuchung oder sonstigen Anpassung denselben Wechselkurs an, der auch für die ursprüngliche Kauftransaktion in Käuferwährung galt.
6.11 Zur Klarstellung: GPIL zahlt dem Verkäufer für Guthaben auf seinem Einlösungskonto keine Zinsen.
- VERTRAULICHKEIT, DATENSCHUTZ UND GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE
7.1 Vertraulichkeit. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von GPIL ist der Verkäufer nicht berechtigt, vertrauliche und/oder geschützte Informationen von GPIL offenzulegen oder deren Offenlegung zu veranlassen. Ausgenommen ist die Offenlegung gegenüber Mitarbeitern, Bevollmächtigten, Vertretern oder Vertragspartnern des Verkäufers, die Zugang zu diesen Informationen benötigen, um diese Vereinbarung zu erfüllen ("Autorisiertes Personal"), sofern diese sich durch eine schriftliche Vereinbarung verpflichtet haben, die dem Verkäufer mitgeteilten vertraulichen oder geschützten Informationen Dritter nicht offenzulegen, sowie eine Offenlegung, die gesetzlich oder aufsichtsrechtlich erforderlich ist. Für jede Handlung und/oder Unterlassung durch autorisiertes Personal, die eine Verletzung dieser Vereinbarung darstellt, ist der Verkäufer verantwortlich. Der Verkäufer schützt die vertraulichen und geschützten Informationen von GPIL mit derselben Sorgfalt (und mindestens mit einer angemessenen Sorgfalt), die er auch beim Schutz seiner eigenen vertraulichen und geschützten Informationen derselben Art gegen eine unberechtigte Nutzung, Weitergabe oder Veröffentlichung durch oder an unberechtigte Dritte walten lässt. Zu den vertraulichen und geschützten Informationen von GPIL gehören unter anderem die folgenden Dokumente und Informationen:
7.1.1 Jegliche Software, Technologien, Programme, Spezifikationen, Materialien, Richtlinien und Dokumentationen von GPIL, Google und deren verbundenen Unternehmen in Bezug auf den Dienst7.1.2 Alle im Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellten Informationen, einschließlich materieller, immaterieller, visueller, elektronischer, gegenwärtiger oder zukünftiger Art, wie
(a) Geschäftsgeheimnisse,(b) Finanzinformationen,
(c) technische Informationen, auch hinsichtlich Forschung, Entwicklung, Verfahren, Algorithmen, Daten, Designs und Know-how, sowie
(d) Geschäftsinformationen, einschließlich Informationen zu Betriebsabläufen, Planung, Marketinginteressen und Produkten und
(e) alle anderen Informationen, die von GPIL schriftlich als "vertraulich" oder in ähnlicher Weise gekennzeichnet wurden
7.1.3 Folgende Informationen gehören nicht zu den vertraulichen und geschützten Informationen von GPIL:
(a) Informationen, die ohne Handlung oder Unterlassung des Verkäufers öffentlich zugänglich sind oder werden,(b) Informationen, die sich bereits vor der Offenlegung im rechtmäßigen Besitz des Verkäufers befanden und die der Verkäufer nicht von GPIL oder dessen verbundenen Unternehmen erhalten hat,
(c) Informationen, die von einem Dritten an den Verkäufer ohne Beschränkung hinsichtlich der Offenlegung durch den Verkäufer rechtmäßig weitergegeben wurden und von denen der Verkäufer nicht wusste, dass es sich um vertrauliche oder geschützte Informationen von GPIL handelt, sowie
(d) Informationen, die vom Verkäufer unabhängig und ohne Verletzung dieser Vereinbarung entwickelt werden
7.2 Der Verkäufer behandelt Informationen über Käufer vertraulich und darf diese nicht nutzen, übermitteln (einschließlich zum Zweck der Zusendung unaufgeforderter Mitteilungen) oder weitergeben. Zulässig ist lediglich die Nutzung der Informationen zur Abwicklung der vom Käufer angeforderten Transaktion und zur Verwaltung des Kontos des Käufers beim Verkäufer sowie zu einem anderen Zweck, der in den Google Payments-Programmrichtlinien ausdrücklich vorgesehen ist. Der Verkäufer erklärt sich damit einverstanden, dass Käuferinformationen, die er im Zusammenhang mit dem Dienst von Google und/oder GPIL erhält, den Google Payments-Datenschutzhinweisen unterliegen. Der Verkäufer stimmt darüber hinaus zu, die von GPIL an ihn übermittelten Käuferinformationen ausschließlich in Übereinstimmung mit den Google Payments-Datenschutzhinweisen zu verwenden und weiterzugeben. GPIL ist berechtigt, Informationen weiterzugeben, wenn dies im Rahmen eines gültigen gerichtlichen Verfahrens stattfindet, beispielsweise einer Zeugenvorladung, eines Durchsuchungsbefehls oder einer gerichtlichen Verfügung, oder um seine Rechte oder gesetzlichen Ansprüche einzufordern. GPIL ist in keiner Weise verpflichtet, vertrauliche Informationen des Verkäufers zurückzugeben, zu vernichten oder die Vernichtung zu belegen, sofern GPIL die vertraulichen Informationen des Verkäufers ausschließlich in dem in dieser Vereinbarung festgelegten Umfang nutzt.
7.3 Anmeldedaten. Der Verkäufer ist für die Wahrung der Vertraulichkeit seiner Anmeldedaten verantwortlich und ergreift dafür alle angemessenen Maßnahmen. Der Verkäufer informiert GPIL nach Kenntniserlangung unverzüglich mithilfe der Option "Kontakt" in der Verkäuferhilfe über den Verlust, den Diebstahl, den Missbrauch oder die unberechtigte Nutzung seiner Anmeldedaten oder sonstige Sicherheitsverletzungen in Bezug auf den Dienst.
7.4 Der Verkäufer gewährleistet, dass alle leitenden Mitarbeiter, Angestellten, Bevollmächtigten, Vertreter und anderen Personen, die Zugang zu seinen Anmeldedaten haben, vom Verkäufer zur Nutzung des Dienstes bevollmächtigt wurden und vertretungsberechtigt sind.
7.5 Gewerbliche Schutzrechte. GPIL und dessen Lizenzgeber sind Inhaber sämtlicher Rechte und Rechtsansprüche, einschließlich aller gewerblichen Schutzrechte, im Zusammenhang mit dem Dienst sowie aller daraus abgeleiteten Werke oder Erweiterungen; insbesondere sind sie Inhaber der Rechte an sämtlicher Software und allen Technologien, Informationen, Inhalten, Materialien, Richtlinien und Dokumentationen. Dem Verkäufer werden keine Rechte, Rechtsansprüche oder Anteile am Dienst, den gewerblichen Schutzrechten in Bezug auf den Dienst und/oder GPIL-Markenkennzeichen übertragen, mit Ausnahme der ausdrücklich in dieser Vereinbarung genannten eingeschränkten Nutzungsrechte.
7.6 Transaktionsdaten. Der Verkäufer lässt angemessene Sorgfalt walten, um die Offenlegung jeglicher Transaktionsdaten zu verhindern. Ausgenommen ist die Offenlegung gegenüber Vertretern und Vertragspartnern des Verkäufers zum Zweck der Unterstützung des Verkäufers bei der Ausübung seiner Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung oder eine gesetzlich vorgeschriebene Offenlegung.
7.7 Der Verkäufer ist zur Einhaltung angemessener Branchenstandards zum Schutz von Transaktions- und Käuferdaten verpflichtet.
- GEWÄHRLEISTUNG
8.1 Jede Partei gewährleistet, dass sie unbeschränkt berechtigt ist, diese Vereinbarung einzugehen.
8.2 Als Bedingung für diese Vereinbarung gewährleistet der Verkäufer gegenüber GPIL Folgendes:
8.2.1 Falls es sich beim Verkäufer um eine natürliche Person handelt, ist diese mindestens 18 Jahre alt.8.2.2 Der Verkäufer ist Inhaber und Betreiber der Website(s) des Verkäufers.
8.2.3 Der Verkäufer verfügt für die Laufzeit dieser Vereinbarung über alle Rechte, Genehmigungen und Lizenzen, die für die Implementierung des Dienstes erforderlich sind.
8.3 Ferner gewährleistet der Verkäufer gegenüber GPIL Folgendes:
8.3.1 Die Erfüllung der Verpflichtungen des Verkäufers gemäß dieser Vereinbarung verstößt nicht gegen eine andere Vereinbarung, deren Vertragspartei der Verkäufer ist.8.3.2 Der Verkäufer beachtet alle Gesetze, Bestimmungen und Verordnungen, die für die Nutzung des Dienstes durch den Verkäufer gelten oder anderweitig damit in Verbindung stehen.
8.3.3 Der Verkäufer versucht nicht, mit dem Dienst einen Zahlungsvorgang durchzuführen, der nach geltendem Recht illegal ist oder wäre.
8.3.4 Der Verkäufer beachtet alle geltenden Gesetze und Vorschriften im Zusammenhang mit dem Verkauf von Produkten und seiner Beziehung zu Käufern, einschließlich der EU-Verordnung 2003 über den elektronischen Geschäftsverkehr (Richtlinie 2000/31/EG), umgesetzt in Irland unter der Bezeichnung "European Communities (Directive 2000/31/EC) Regulations 2003", und der irischen "European Union (Consumer Information, Cancellation and Other Rights) Regulations 2013".
8.3.5 Soweit dem Verkäufer bekannt, enthält der Zahlungsauftrag keine wesentlichen Änderungen, die nicht vom Käufer autorisiert wurden.
8.4 GPIL gewährleistet gegenüber dem Verkäufer, den Dienst mit angemessener Sorgfalt und Fachkenntnis zu betreiben.
8.5 GPIL gewährleistet nicht, dass der Dienst alle Anforderungen des Verkäufers erfüllt oder dass der Betrieb des Dienstes ununterbrochen, frei von Viren, sicher und ohne Fehler erfolgt.
8.6 GPIL haftet in keiner Weise für Verstöße gegen irgendeine Bestimmung dieser Vereinbarung, auch nicht für Zusicherungen, Bedingungen oder Gewährleistungen, sofern und soweit dieser Verstoß entsteht, weil der Verkäufer seinen Verpflichtungen gemäß dieser Vereinbarung nicht nachgekommen ist.
8.7 Die Dienste oder andere von GPIL gemäß dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellten Dienstleistungen unterliegen allein den in dieser Vereinbarung ausdrücklich genannten Bedingungen, Gewährleistungen oder anderweitigen Bestimmungen. Vorbehaltlich Klausel 9.1.2 gelten keine stillschweigenden Bedingungen, Gewährleistungen oder anderweitigen Bestimmungen, auch keine stillschweigend vereinbarten Bestimmungen in Bezug auf zufriedenstellende Qualität, Gebrauchstauglichkeit oder Übereinstimmung mit der Beschreibung.
- HAFTUNGSBEGRENZUNG
9.1 Kein Bestandteil dieser Vereinbarung schließt die Haftung der Parteien für Folgendes aus oder schränkt sie ein:
9.1.1 Tod oder Personenschäden, die aus der Fahrlässigkeit einer der Parteien oder ihrer Erfüllungsgehilfen, Vertreter oder Mitarbeiter resultieren,9.1.2 Betrug oder betrügerische Falschdarstellung,
9.1.3 Verstoß gegen eine stillschweigende Bedingung in Bezug auf Rechtsansprüche oder ungestörten Besitz und/oder
9.1.4 Missbrauch vertraulicher Informationen.
9.2 Keine Bestimmung dieser Vereinbarung schließt die Haftung der Parteien für eine Verletzung der gewerblichen Schutzrechte der jeweils anderen Partei oder die Haftung nach Klausel 10 aus oder schränkt diese ein, es sei denn, dies ist in dieser Vereinbarung ausdrücklich anders angegeben.
9.3 Vorbehaltlich der Bestimmungen in den Klauseln 9.1 und 9.2 übernehmen die Parteien keinerlei vertragliche Haftung, Haftung bei unerlaubten Handlungen im zivilrechtlichen Sinne (auch nicht bei Fahrlässigkeit) oder Haftung aufgrund von Vorverträgen oder sonstigen Zusicherungen aus oder in Verbindung mit dieser Vereinbarung, sofern keine betrügerische Täuschung vorliegt, für
9.3.1 wirtschaftliche Schäden, wie z. B. Umsatzausfälle, entgangene Gewinne, Vertragseinbußen, Datenverlust, Geschäftsausfall und Verlust von erwarteten Einsparungen,9.3.2 Kosten für ersatzweise genutzte Dienste,
9.3.3 Verlust von Firmenwert oder Verlust des guten Rufs oder
9.3.4 spezielle oder indirekte Verluste und Folgekosten,
die einer Partei aus oder in Verbindung mit dieser Vereinbarung entstehen. Dies gilt in jedem Fall, unabhängig davon, ob derartige Verluste zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung von den Parteien berücksichtigt wurden oder nicht.
9.4 In Übereinstimmung mit den Klauseln 9.1, 9.2, 9.3 und 9.5 beschränkt sich die jährliche Gesamthaftung jeder Partei in Bezug auf alle Ereignisse oder Folgen zusammenhängender Ereignisse, die im jeweiligen Jahr in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung auftreten (unabhängig davon, ob die Haftung auf Vertragsverletzung, Fahrlässigkeit oder anderen Gründen beruht) auf den jeweils höheren Betrag von entweder 125 % der vom Verkäufer im abgelaufenen Jahr an GPIL gezahlten oder zu zahlenden Servicegebühren oder 30.000 €.
9.5 In Übereinstimmung mit den Klauseln 9.1, 9.2 und 9.3 beschränkt sich die Gesamthaftung jeder Partei aus und im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung (unabhängig davon, ob die Haftung auf Vertragsverletzung, Fahrlässigkeit oder anderen Gründen beruht) auf 300.000 €.
9.6 Jede Partei erkennt an, dass die in Klausel 9 festgelegte Risikoverteilung der Art des Dienstes sowie den Beträgen entspricht, die von jeder Partei im Rahmen dieser Vereinbarung zu zahlen sind.
9.7 Abgesehen von den Fällen, in denen GPIL dem Verkäufer nicht die relevanten Informationen zu einem Vorgang zur Verfügung gestellt hat, hat der Verkäufer bei unbefugt oder fehlerhaft ausgeführten Transaktionen nur dann Anspruch auf Entschädigung gemäß Klauseln 9.8, 9.9 und 9.10, wenn er GPIL gemäß Klausel 12 ohne unangemessene Verzögerung nach Kenntnis und in jedem Fall nicht später als dreizehn (13) Monate nach dem Abbuchungsdatum informiert.
9.8 Umgang mit fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgängen. GPIL ist dem Verkäufer gegenüber für die korrekte Übermittlung des vom Verkäufer in Zusammenhang mit einem Zahlungsvorgang erteilten Zahlungsauftrags verantwortlich und übermittelt den Zahlungsauftrag unverzüglich erneut. Auf Anfrage bemüht sich GPIL, den Zahlungsvorgang nachzuverfolgen, und informiert den Verkäufer über das Ergebnis.
9.9 Umgang mit nicht genehmigten Rückerstattungen. Außer in Fällen, in denen der Verkäufer betrügerisch vorgegangen ist, erstattet GPIL dem Abrechnungskonto des Verkäufers den Betrag der unbefugten Rückerstattungstransaktion gemäß Klausel 6.7 einschließlich aller anfallenden Gebühren.
9.10 Umgang mit fehlerhaft ausgeführten Rückerstattungen. Sofern GPIL nicht nachweisen kann, dass es die relevante Transaktion richtig durchgeführt hat, erstattet GPIL dem Verkäufer den Betrag der Rückerstattung einschließlich aller anfallenden Gebühren ohne unangemessene Verzögerung auf sein Abrechnungskonto. In jedem Fall wird GPIL, wenn der Verkäufer dies wünscht, sich unverzüglich bemühen, die Einlösungstransaktion oder Rückerstattung nachzuverfolgen, und den Verkäufer über das Ergebnis informieren.
- HAFTUNGSFREISTELLUNG
10.1 Vorbehaltlich Klausel 10.2 wird der Verkäufer GPIL, Google und deren verbundene Unternehmen bzw. jegliche Finanzdienstleister, mit denen GPIL eine Vereinbarung im Zusammenhang mit dem Dienst unterhält ("von der Haftung freigestellte Personen"), im Hinblick auf sämtliche Ansprüche, die Dritte gegen die von der Haftung freigestellten Personen geltend machen, sowie alle Haftungsforderungen, Verluste und Aufwendungen (einschließlich Schadensfeststellungen, Vergleichszahlungen und angemessener Rechtskosten) schadlos halten, verteidigen und freistellen, die den von der Haftung freigestellten Personen im Zusammenhang mit Folgendem entstehen:
10.1.1 der Website bzw. den Websites des Verkäufers,10.1.2 den Markenkennzeichen des Verkäufers,
10.1.3 der Nutzung des Dienstes durch den Verkäufer in anderer Weise als nach dieser Vereinbarung zulässig und/oder
10.1.4 einem Produkt, das ein Käufer über den Dienst gekauft hat, zu kaufen versucht oder zu kaufen beabsichtigt.
10.2 Die in Klausel 10.1 genannten Verpflichtungen des Verkäufers gelten nur, wenn die von der Haftung freigestellte Partei
10.2.1 den Verkäufer unverzüglich über eine solche Forderung informiert,10.2.2 dem Verkäufer gegenüber ausreichend Auskunft gibt sowie Unterstützung zur und Mitwirkung bei der Abwehr der Klage leistet und
10.2.3 dem Verkäufer die vollständige Kontrolle und alleinige Befugnis über die Abwehr und Regulierung der Forderungen überlässt. Die freigestellte Partei darf auf eigene Kosten einen Aufsicht führenden Rechtsbeistand ihrer Wahl ernennen.
10.3 Vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen dieser Klausel 10 wird GPIL den Verkäufer in Gerichtsverfahren, die ein Dritter gegen den Verkäufer anstrengt, verteidigen oder – nach eigenem Ermessen – einen Vergleich herbeiführen, wenn dieses Verfahren in irgendeiner Weise aus der Behauptung herrührt, dass die zur Bereitstellung des Dienstes verwendete Technologie von GPIL oder Google oder ein Markenkennzeichen von Google ein Urheberrecht, ein Geschäftsgeheimnis oder eine Marke dieses Dritten verletzt.
10.4 Unter keinen Umständen geht GPIL Verpflichtungen oder eine Haftung nach Klausel 10.3 ein im Zusammenhang mit
10.4.1 der Nutzung von Betafunktionen,10.4.2 der Nutzung der Dienste oder von Google-Markenkennzeichen in veränderter Form oder in Kombination mit Material, das nicht von GPIL stammt, oder
10.4.3 Inhalten, Informationen oder Daten, die GPIL, Google oder deren verbundene Unternehmen vom Verkäufer, von Kunden oder Dritten erhalten.
10.5 Die in Klausel 10.3 genannten Verpflichtungen seitens GPIL bestehen nur, wenn der Verkäufer
10.5.1 GPIL unverzüglich über eine solche Forderung informiert,10.5.2 GPIL gegenüber ausreichend Auskunft gibt sowie Unterstützung zur und Mitwirkung bei der Abwehr der Klage leistet und
10.5.3 GPIL die vollständige Kontrolle und alleinige Befugnis über die Abwehr und Regulierung der Forderungen überlässt. Die freigestellte Partei darf auf eigene Kosten einen Aufsicht führenden Rechtsbeistand ihrer Wahl ernennen.
10.6 GPIL ist nach alleinigem und billigem Ermessen berechtigt, die weitere Nutzung von Diensten oder GPIL-Markenkennzeichen durch den Kunden zu beenden, wenn diese mutmaßlich oder nach Ansicht von GPIL gewerbliche Schutzrechte von Dritten verletzt.
10.7 Klausel 10 regelt die gesamte Haftung sowie den ausschließlichen Rechtsbehelf der Parteien in Bezug auf Verletzungen der gewerblichen Schutzrechte Dritter.
- LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG
11.1 Diese Vereinbarung beginnt mit dem Tag des Inkrafttretens (Vertragsbeginn) und bleibt wirksam, bis sie gemäß den hier genannten Bestimmungen gekündigt wird.
11.2 Kündigung. Der Verkäufer kann diese Vereinbarung innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab Vertragsbeginn in Form einer Benachrichtigung an GPIL kostenlos und mit sofortiger Wirkung kündigen. Nach Ablauf dieser Frist und sofern nicht ein gesetzlich zulässiger kürzerer Zeitraum in dieser Vereinbarung festgelegt ist, darf GPIL die Vereinbarung zu jedem späteren Zeitpunkt mit einer Frist von mindestens zwei (2) Monaten und der Verkäufer kostenlos mit einer Frist von mindestens einem (1) Monat kündigen.
11.3 Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Erfüllung der Vereinbarung unverzüglich auszusetzen und/oder die Vereinbarung vollständig oder in Teilen zu kündigen, wenn
11.3.1 die andere Vertragspartei die Vereinbarung in erheblicher Weise verletzt und diese Verletzung nicht behoben werden kann oder11.3.2 die andere Vertragspartei die Vereinbarung in erheblicher Weise verletzt und diese Verletzung zwar behoben werden kann, aber die verletzende Partei der Aufforderung zur Behebung nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nachkommt.
11.4 Tritt eines der folgenden Ereignisse ein, ist eine Vertragspartei berechtigt, die Vereinbarung mit sofortiger Wirkung zu kündigen:
11.4.1 Auf Betreiben der jeweils anderen Vertragspartei bzw. im Zusammenhang mit ihr findet eine Gläubigerversammlung, eine Vereinbarung oder ein Vergleich mit den Gläubigern oder zugunsten der Gläubiger dieser Partei statt; dies gilt auch bei einer Vereinbarung nach dem irischen Companies Act 2014.11.4.2 Ein gerichtlich oder anderweitig bestellter Sicherungsrechts-/
Pfandrechtsinhaber, Liquidator, Zwangs- oder Insolvenzverwalter oder eine Person mit vergleichbarer Funktion nimmt das gesamte Vermögen oder einen wesentlichen Teil des Vermögens der anderen Partei in Besitz oder wird zu dessen Verwalter ernannt oder es wird eine Pfändung, Zwangsvollstreckung oder ein anderer Prozess in Bezug auf das gesamte Vermögen der anderen Partei oder einen wesentlichen Teil davon erhoben oder erzwungen und nicht innerhalb von sieben (7) Tagen eingestellt/aufgehoben. 11.4.3 Die andere Partei stellt ihren Geschäftsbetrieb ein oder ist nach Abschnitt 123 oder den Abschnitten 222–224 des Insolvency Act 1986 zahlungsunfähig oder hat nach Abschnitt 268 dieses Insolvency Acts keine realistische Aussicht darauf, eine Schuld zu begleichen.
11.4.4 Die andere Partei oder ihre vertretungsberechtigten Geschäftsführer, ein Gläubiger oder ein gesicherter Gläubiger bekundet die Absicht, einen Insolvenzverwalter zu bestellen, oder reicht einen entsprechenden Antrag auf Bestellung eines Insolvenzverwalters bei Gericht ein.
11.4.5 Es wird ein Gesuch eingereicht, das nicht innerhalb von achtundzwanzig (28) Tagen abgelehnt wird, oder ein Beschluss oder eine Anordnung hinsichtlich der Verwaltung oder der Liquidation, Insolvenz oder Auflösung der anderen Partei gefasst.
11.4.6 In der Rechtsordnung, in der die andere Partei eingetragen, niedergelassen oder geschäftlich tätig ist oder in der sie Vermögenswerte unterhält, tritt für die andere Partei ein mit den obigen Fällen vergleichbares Ereignis ein.
11.4.7 Der Verkäufer erfährt einen Kontrollwechsel oder einen erheblichen Verlust von Vermögenswerten. In dieser Klausel bezeichnet "Kontrolle" die direkte oder indirekte Befugnis einer oder mehrerer Personen, eine andere Person zu leiten oder deren Leitung zu veranlassen; "Kontrollwechsel" ist dementsprechend auszulegen.
11.4.8 Es tritt in Bezug auf den Verkäufer in der Rechtsordnung, der der Verkäufer unterliegt, ein Ereignis ein oder es wird ein Verfahren eingeleitet, dessen Auswirkungen einem der in Klausel 11.4 beschriebenen Ereignisse entsprechen.
11.5 Aussetzung des Dienstes im Hinblick auf Zahlungsvorgänge. GPIL ist unter folgenden Umständen berechtigt, die Nutzung des Dienstes durch den Verkäufer unverzüglich auszusetzen:
11.5.1 Der Verkäufer verletzt diese Vereinbarung oder eine der Richtlinien, auf die hier verwiesen wird, beispielsweise die Google Payments-Programmrichtlinien.11.5.2 Die Nutzung des Dienstes durch den Verkäufer birgt nach billigem Ermessen von GPIL das Risiko eines finanziellen Verlusts oder einer Minderung des Firmenwerts von GPIL, eines Schadens für den Dienst und/oder für die im Rahmen der Zahlungsvorgänge verwendeten Kartensysteme; oder es gibt eine berechtigte Vermutung, dass der Verkäufer betrügerische oder illegale Aktivitäten oder Geldwäsche betreibt.
11.6 Der Verkäufer ist unter folgenden Umständen berechtigt, den Dienst vorübergehend auszusetzen, sofern er dies GPIL gegenüber einen Werktag zuvor ankündigt:
11.6.1 Der Dienst weist schwerwiegende Fehler oder Mängel auf, die die Hauptfunktionen des Dienstes wesentlich beeinträchtigen; die Aussetzung ist nur so lange zulässig, bis GPIL die Fehler und Mängel behebt.11.6.2 Das Geschäft des Verkäufers erleidet wesentliche Nachteile, die unmittelbar aus dem Dienst hervorgehen; die Aussetzung ist nur so lange zulässig, bis GPIL die wesentlichen Nachteile behebt oder mildert.
Bei einer Aussetzung des Dienstes muss der Verkäufer GPIL auf Anfrage eine Dokumentation der Fehler, Mängel oder wesentlichen Nachteile vorlegen. Während dieser Aussetzung unterstützt der Verkäufer GPIL nach Treu und Glauben bei der Lösung des Problems.
11.7 Nach Beendigung dieser Vereinbarung oder Beendigung der Nutzung des Dienstes durch den Verkäufer auf andere Weise gilt Folgendes:
11.7.1 Vorbehaltlich des erfolgreichen Abschlusses anwendbarer Prüfungen zum Schutz vor Geldwäsche, Betrug und anderen illegalen Aktivitäten sowie der Erhebung einer frei festlegbaren Prüfungsgebühr von weniger als 1 € kann GPIL Beträge für bis zu hundertachtzig (180) Tage einbehalten, um potenzielle Rückbuchungen abzudecken. Der Verkäufer haftet nach Ablauf oder Beendigung dieser Vereinbarung weiterhin für Rückbuchungen und alle übrigen Verpflichtungen, die er eingegangen ist.11.7.2 Sämtliche von GPIL gewährten Rechte und Lizenzen erlöschen mit sofortiger Wirkung.
11.7.3 Das im Rahmen der Vereinbarung bestehende Recht des Verkäufers auf Nutzung der GPIL-Markenkennzeichen erlischt mit sofortiger Wirkung.
11.7.4 Der Verkäufer ist verpflichtet, die Nutzung des Dienstes für folgende Zwecke sofort einzustellen:
(a) für die Verarbeitung von Zahlungsvorgängen(b) für die Anzeige von GPIL-Markenkennzeichen
11.7.5 Der Verkäufer schließt alle ausstehenden Produktkäufe ab.
(a) Der Verkäufer gibt alle Exemplare vertraulicher und/oder geschützter Informationen von GPIL, die sich in seinem Besitz befinden, zurück oder vernichtet diese nachweislich.11.8 GPIL ist berechtigt, den Zugriff des Verkäufers auf den Dienst zu unterbinden, beispielsweise durch Deaktivieren des Nutzernamens und Passwortes des Verkäufers, und dem Verkäufer bzw. seinen verbundenen Unternehmen oder Rechtsnachfolgern oder, im Fall einer natürlichen Person, den Verwandten oder bekannten Bekannten dieser Person den künftigen Zugriff auf den Dienst zu verweigern.
11.9 Vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung bleiben alle Bestimmungen dieser Vereinbarung, deren Wirkung oder Verbindlichkeit für die Zeit nach der Beendigung oder der Übertragung oder Abtretung der Vereinbarung (ganz oder teilweise) vorgesehen ist, einschließlich der Klausel 7 (Vertraulichkeit), auch nach Vertragsende im gesetzlich zulässigen Umfang wirksam. Alle vor Vertragsende erworbenen Rechte und eingegangenen Verpflichtungen bleiben von der Beendigung dieser Vereinbarung unberührt.
- MITTEILUNGEN UND ANDERE KOMMUNIKATION
12.1 Die Vereinbarung wird in englischer Sprache abgeschlossen und soweit es in dieser Vereinbarung nicht anders bestimmt ist, haben alle vorgeschriebenen oder zulässigen Mitteilungen oder anderen Kommunikationen oder Übermittlungen gemäß dieser Vereinbarung schriftlich in englischer Sprache zu erfolgen. Alle Übersetzungen dienen lediglich dem besseren Verständnis. Im Fall einer Abweichung zwischen der englischen Version und einer Übersetzung hat die englische Version Vorrang.
12.2 GPIL kann im Zusammenhang mit dem Dienst mithilfe elektronischer Mitteilungen mit dem Verkäufer kommunizieren, auch per (a) E-Mail an die E-Mail-Adresse des Verkäufers oder (b) über auf einer Google-Website veröffentlichte Benachrichtigungen oder Mitteilungen. Der Verkäufer stimmt zu, dass GPIL ihm elektronische Mitteilungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstes durch den Verkäufer sendet, einschließlich der Vereinbarung (sowie deren Änderungen oder Ergänzungen), Ankündigungen oder Offenlegungen, die den Dienst betreffen, sowie Zahlungsautorisierungen. Die einzelnen Mitteilungen werden dabei wie folgt gehandhabt:
- Die Vereinbarung wird dem Verkäufer bei der Anmeldung in einem ausdruckbaren Format bereitgestellt.
- Nachträgliche Änderungen dieser Vereinbarung werden an die E-Mail-Adresse des Verkäufers gesendet.
- Sofern in dieser Vereinbarung nicht anders geregelt, wird eine Kündigung der Vereinbarung an die E-Mail-Adresse des Verkäufers gesendet.
- Mitteilungen über Zahlungsvorgänge werden im Onlinekonto des Verkäufers in einem ausdruckbaren Format zur Verfügung gestellt.
- Mitteilungen über die Aussetzung des Dienstes werden im Onlinekonto des Verkäufers zur Verfügung gestellt.
- Mitteilungen über die Verweigerung von Zahlungsvorgängen werden im Onlinekonto des Verkäufers zur Verfügung gestellt.
Eine Mitteilung gilt als zugegangen
(a) bei persönlich oder per Nachtkurier zugestellten Mitteilungen nach Empfang (Unterschrift bei Empfang erforderlich),(b) bei Einschreiben nach Empfangsbestätigung,
(c) bei E-Mails vier (4) Stunden nach Absenden der E-Mail oder
(d) bei Einstellung in das Onlinekonto des Verkäufers. Im Sinne dieser Klausel muss stets sichergestellt werden, dass die Gegenpartei über aktuelle Kontaktdaten verfügt.
12.3 Der Verkäufer ist verpflichtet, Kopien elektronischer Mitteilungen aufzubewahren, indem er ein Exemplar ausdruckt oder eine elektronische Kopie speichert. Die Zustellung von Informationen in elektronischer Form erfolgt unter der Annahme, dass der Verkäufer in der Lage ist, diese auszudrucken oder zu speichern.
12.4 Alle Mitteilungen an GPIL im Rahmen dieser Vereinbarung sind mit dem Empfänger "GPIL Payments Team" per Einschreiben an folgende Adresse zu senden:
Google Payment Ireland Limited, 70 Sir John Rogerson's Quay, Dublin 2, Irland. Es gelten folgende Ausnahmen:
- Benachrichtigungen über Verlust, Diebstahl, unbefugte Nutzung oder Sicherheitsverstöße sind umgehend über die Option "Kontakt" in der Verkäuferhilfe zu melden.
- Die Kündigung dieser Vereinbarung ist über die Option "Kontakt" in der Verkäuferhilfe zu übermitteln.
- ALLGEMEIN
13.1 Diese Vereinbarung, einschließlich der hier genannten Links, stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf den Vertragsinhalt dar und ersetzt alle zuvor diesbezüglich abgeschlossenen Verträge oder getroffenen Absprachen zwischen den Vertragsparteien.
13.2 Diese Vereinbarung kann in einer beliebigen Anzahl von Ausfertigungen unterzeichnet werden, beispielsweise auch als Fax, wobei jede Ausfertigung als Original gilt und alle gemeinsam ein und dasselbe Dokument darstellen.
13.3 Vorbehaltlich der Klauseln 13.4 und 13.5 müssen sämtliche Änderungen dieser Vereinbarung (i) schriftlich vorliegen, (ii) auf diese Vereinbarung Bezug nehmen und (iii) der jeweils anderen Partei mindestens zwei (2) Monate vor dem Datum ihres Inkrafttretens mitgeteilt werden. Der Verkäufer nimmt zur Kenntnis und stimmt zu, dass alle von GPIL vorgeschlagenen Änderungen als von ihm angenommen gelten, sofern er GPIL nicht gemäß Klausel 12.4 vor dem geplanten Datum des Inkrafttretens der Änderungen das Gegenteil mitteilt; in diesem Fall wird die Vereinbarung unverzüglich und vor dem Datum des Inkrafttretens der Änderungen gebührenfrei beendet. Der Verkäufer kann die Vereinbarung gemäß Klausel 12.4 jederzeit vor dem Inkrafttreten der von GPIL vorgeschlagenen Änderungen gebührenfrei beenden. Alle Änderungen an dieser Vereinbarung, die vom Verkäufer vorgeschlagen werden, können nur wirksam werden, wenn sie von einem autorisierten Bevollmächtigten jeder Partei unterzeichnet werden.
13.4 Der Verkäufer stimmt zu, dass GPIL die Vereinbarung unmittelbar nach Ankündigung ändern darf, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
13.5 Kein Bestandteil der Klauseln 13.3 und 13.4 schränkt Folgendes ein:
13.5.1 Das Recht von GPIL, bei Bedarf ohne vorherige Ankündigung seine Richtlinien zu aktualisieren und zu überarbeiten oder neue Funktionen hinzuzufügen, die der Verkäufer durch die Nutzung annimmt. Die Auswahl der für diese Überarbeitungen verwendeten Methode liegt im Ermessen von GPIL. Diese Methode kann beispielsweise eine Mitteilung per E-Mail oder die Veröffentlichung auf einer Google-Website sein.13.5.2 Das Recht der Parteien, die Bestimmungen dieser Vereinbarung ohne Einhaltung einer besonderen Frist zu ändern, wenn dies nicht gegen das Gesetz verstößt und beide Parteien der Änderung zustimmen.
13.6 Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von GPIL ist der Verkäufer nicht berechtigt, diese Vereinbarung oder daraus hervorgehende Rechte oder Verpflichtungen vollständig oder teilweise abzutreten oder anderweitig zu übertragen.
13.7 GPIL ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung berechtigt, seine Rechte oder Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung vollständig oder teilweise an Google und/oder seine verbundenen Unternehmen abzutreten oder anderweitig zu übertragen.
13.8 Keine Partei ist haftbar für ein Versäumnis oder einen Verzug infolge eines außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs dieser Partei liegenden Umstands. Dazu gehören unter anderem Regierungsmaßnahmen, Terroranschläge, Erdbeben, Feuer, Überschwemmung oder andere Ereignisse höherer Gewalt, Streik/Aussperrung, Stromausfälle bzw. -störungen und/oder Störungen hinsichtlich Internet oder Telekommunikationstechnik sowie Systemausfälle.
13.9 Sollte GPIL der Ausübung oder Durchsetzung eines der hier festgeschriebenen Rechte oder einer der Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht nachkommen, kommt dies nicht einer Erklärung des Verzichts auf solche Rechte oder Bestimmungen gleich.
13.10 Die Parteien dieser Vereinbarung sind und bleiben voneinander unabhängige Vertragsparteien und durch keine Bestimmung dieser Vereinbarung entsteht eine Vertretung, eine Partnerschaft oder ein Joint Venture zwischen den Parteien. Keine der Parteien gilt als Angestellte oder rechtliche Vertreterin der Gegenpartei; auch ist keine der Parteien berechtigt oder befugt, Verpflichtungen für die andere Partei einzugehen.
13.11 Befindet ein zuständiges Gericht eine Bestimmung dieser Vereinbarung für unwirksam oder nicht durchsetzbar, so gilt die notwendige Einschränkung bzw. das Entfallen dieser Bestimmung nur im geringstmöglichen Maß; die restlichen Bestimmungen in diesem Dokument bleiben für beide Parteien weiterhin bindend und durchsetzbar.
13.12 Keine Bestimmung dieser Vereinbarung begründet die Entstehung oder Gewährung von Rechten oder Ansprüchen Dritter. Diese Bestimmung führt nicht dazu, dass das Recht eines rechtmäßigen Abtretungsempfängers aus dieser Vereinbarung beschränkt oder begrenzt wird, die an ihn abgetretenen Rechte und Ansprüche auszuüben. Unbeschadet dieser Bestimmung besteht hinsichtlich einer Abtretung, Übertragung, Kündigung oder Änderung dieser Vereinbarung kein Zustimmungserfordernis seitens Dritter, auch nicht solcher Dritter, die möglicherweise zur Durchsetzung ihrer Rechte aus dieser Vereinbarung berechtigt sind.
13.13 Diese Vereinbarung sowie alle daraus hervorgehenden Streitfälle und Forderungen unterliegen dem Recht von Irland. Die Parteien vereinbaren unwiderruflich und bedingungslos, dass solche Streitfälle und Forderungen der ausschließlichen Gerichtsbarkeit irischer Gerichte unterliegen. Ungeachtet dessen sind die Parteien berechtigt, Unterlassungsansprüche oder entsprechende Rechtsmittel auch in anderen Rechtsordnungen geltend zu machen, um vertrauliche Informationen oder gewerbliche Schutzrechte zu schützen.
13.14 Soweit nach anwendbarem nationalen Recht zur Umsetzung der EU-Richtlinien über Zahlungsdienste – Richtlinie 2007/64/EG ("PSD") und Richtlinie 2015/2366 ("PSD2") – ("nationales Recht") zulässig, gelten die folgenden Bestimmungen für nationales Recht für diese Vereinbarung nicht: alle Bestimmungen zur Umsetzung von Titel III sowie Artikel 62 Absatz 1, Artikel 64 Absatz 3 und die Artikel 72, 74, 76, 77, 80 und 89 der Richtlinie PSD2. Die Parteien behalten sich das Recht vor, einen anderen Zeitpunkt als denjenigen zu vereinbaren, der in den Bestimmungen für nationales Recht zur Umsetzung von Artikel 71 der Richtlinie PSD2 über Zahlungsdienste festgelegt ist.